Antragscenter

Gewerbeanmeldung in Ihrer Sprache ausfüllen

An-, Um- oder Abmeldung bei der Gemeinde — der bundeseinheitliche Vordruck.

Sie beantworten die Fragen in Ihrer Sprache — der amtliche Vordruck wird auf Deutsch ausgefüllt.

Ausfüllen beginnen

Wer sich selbständig macht, zeigt das der Gemeinde an. Dafür gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck. Die Gemeinde stellt den Gewerbeschein aus und meldet den Betrieb an Finanzamt, Kammer und Unfallversicherung weiter.

Bis wann muss die Gewerbeanzeige gestellt sein?

Es gibt keine Frist in Tagen. Das Gesetz verlangt die Anzeige gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).

In Ratgebern stehen Fristen von einer Woche bis zu einem Monat. Im Gesetz steht keine davon.

Gleichzeitig heißt: sobald die Tätigkeit nach außen beginnt. Das ist oft früher, als man denkt — schon die erste Werbung, das Anmieten von Räumen oder der Einkauf von Ware kann den Beginn setzen. Auf die erste Rechnung kommt es nicht an.

Genau zeitgleich lässt sich eine Anzeige nicht erstatten. Verlangt wird sie deshalb unverzüglich — ohne schuldhaftes Zögern.

Wer zu spät anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt bis zu 1.000 € (§ 146 Abs. 3 GewO).

Nachträglich anmelden geht trotzdem. Im Vordruck wird der tatsächliche Tag des Beginns angegeben, auch wenn er zurückliegt. Die Pflicht bleibt bestehen, bis die Anzeige erstattet ist.

Was Sie bereithalten müssen

Der Vordruck fragt weniger nach Papieren als nach Angaben. Die meisten davon hat man im Kopf — zwei nicht.

Immer nötig:

  • Ausweis oder Reisepass.
  • Die Anschrift des Betriebes und der Tag, an dem die Tätigkeit beginnt.
  • Eine genaue Beschreibung der Tätigkeit. „Handel“ genügt nicht — eingetragen wird, was Sie tatsächlich tun.

Je nach Fall dazu:

  • Ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Staates: der Aufenthaltstitel — das Papier, das den Aufenthalt in Deutschland erlaubt — und der Vermerk darin, ob selbständige Arbeit erlaubt ist.
  • Bei einem eingetragenen Unternehmen: der Auszug aus dem Handelsregister, mit Ort und Nummer des Eintrags.
  • Bei einem Handwerk: die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer.
  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben — Gaststätte, Bewachung, Vermittlung von Versicherungen, Makler — die Erlaubnis.
  • Bei einer Gesellschaft: für jede Person, die die Geschäfte führt, ein eigener Vordruck mit eigener Unterschrift.

Die Anzeige ist keine Erlaubnis. Wo eine Erlaubnis oder die Handwerksrolle nötig ist, darf ohne sie nicht begonnen werden. Der Vordruck sagt das selbst.

Was in Ihrem Satz sein kann

Welche Blätter dazugehören, ergibt sich aus Ihren Antworten. Sie sehen die Liste im Antrag, bevor Sie etwas bezahlen.

Je nach Ihrer Situation

  • GewA 1 — Gewerbe-Anmeldungwenn Sie ein Gewerbe neu anmelden
  • GewA 2 — Gewerbe-Ummeldungwenn sich an einem laufenden Gewerbe etwas ändert
  • GewA 3 — Gewerbe-Abmeldungwenn Sie ein Gewerbe abmelden
  • GewA 4 — Gewerbe-Datenaktualisierungwenn im Gewerberegister etwas falsch steht

Was Sie zusätzlich beilegen

Kein Vordruck, sondern Unterlagen, die Sie selbst dazulegen.

  • Beiblatt: weitere gesetzliche VertreterIhr Vordruck hat nur einmal Platz für die Angaben zur gesetzlichen Vertretung.
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Finanzamt, über ELSTER)Mit der Gewerbeanzeige ist die steuerliche Seite noch nicht erledigt.

So läuft es ab

  1. Schritt 1

    Fragen beantworten

    Ein Schritt nach dem anderen, in Ihrer Sprache. Was Pflicht ist, trägt ein rotes Sternchen; ohne diese Angaben geht es nicht weiter.

  2. Schritt 2

    Angaben prüfen und kaufen

    Vor der Zahlung sehen Sie alle Ihre Antworten noch einmal und ein Bild des ersten Blattes. Erst danach zahlen Sie.

  3. Schritt 3

    Herunterladen und abgeben

    Nach der Zahlung liegt der fertige Satz als PDF bereit — 48 Stunden lang, so oft Sie möchten. Ausdrucken, unterschreiben, abgeben.

Was es kostet

Der Preis hängt davon ab, für wie viele Personen ein eigener Vordruck nötig ist. Bei einer Personengesellschaft — zum Beispiel einer GbR — braucht jede Person, die die Geschäfte führt, ein eigenes, vollständig ausgefülltes Blatt mit eigener Unterschrift.

Ihr FallWas entstehtPreisUnterschied
Einzelunternehmerin oder EinzelunternehmerEin Vordruck.9,90 €—
GbR mit zwei PersonenFür jede Person ein eigener Vordruck.11,90 €+ 2,00 €
GbR mit drei PersonenFür jede Person ein eigener Vordruck.13,40 €+ 1,50 €

Jedes weitere Blatt kostet weniger als das vorige. Mehr als 19,90 € kostet ein Satz nie, egal wie umfangreich er wird. Es ist eine einmalige Zahlung — kein Abonnement, kein Konto.

Was die Gemeinde dafür verlangt

Die Gemeinde nimmt eine Gebühr. Wie hoch sie ist, steht in keinem Bundesgesetz — jede Gemeinde setzt sie selbst fest. Was bei Ihnen gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Bei einer Gesellschaft fällt die Gebühr für jede Person an, die die Geschäfte führt. Jede von ihnen gibt einen eigenen Vordruck ab.

Unser Preis ist davon getrennt. Er deckt das Ausfüllen; die Gebühr zahlen Sie bei der Gemeinde.

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Anzeigen muss, wer selbständig, auf Dauer und mit Gewinnabsicht tätig wird. Auch neben einer Anstellung. Auch im kleinen Umfang. Auch ohne Angestellte.

Kein Gewerbe sind die freien Berufe. Die Gewerbeordnung nennt einige davon ausdrücklich: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, das Unterrichtswesen und die Erziehung von Kindern gegen Entgelt (§ 6 Abs. 1 GewO).

Ärztliche Heilberufe gehören ebenfalls nicht dazu, Land- und Forstwirtschaft auch nicht. Das folgt aber nicht aus jener Liste, sondern daraus, was ein Gewerbe überhaupt ist.

An dieser Einordnung hängt, ob Gewerbesteuer anfällt. Wer nicht sicher ist, auf welcher Seite er steht, klärt es mit dem Finanzamt.

Ob eine Tätigkeit ein Gewerbe ist, entscheiden Gemeinde und Finanzamt, nicht wir.

Was nach der Anmeldung passiert

Den Gewerbeschein bekommen Sie sofort. Er bestätigt die Anzeige und sonst nichts.

Danach kommt Post, ohne dass Sie etwas dafür tun: Die Gemeinde übermittelt die Anzeige an fünfzehn Stellen (§ 14 Abs. 8 GewO). Vier davon betreffen den Betrieb unmittelbar.

  • Das Finanzamt schickt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Daraus entsteht die Steuernummer. Das ist der Teil, der Arbeit macht.
  • Wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird, gehört der Industrie- und Handelskammer von Gesetzes wegen an (§ 2 Abs. 1 IHKG). Beim Handwerk tritt die Handwerkskammer an ihre Stelle.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung ist Pflicht. Der Betrieb muss sich binnen einer Woche bei der Berufsgenossenschaft melden (§ 192 Abs. 1 SGB VII) — die Gewerbeanzeige erfüllt diese Pflicht, wenn sie in dieser Woche eingeht.
  • Die statistischen Ämter der Länder bekommen die Zahlen für die Statistik der Gewerbeanzeigen.

Wer damit rechnet, wundert sich nicht über die Briefe. Keiner davon ist ein Fehler.

Fragen zu besonderen Fällen

Einige Lagen kommen so oft vor, dass sie eine eigene Seite haben. Dort steht, welcher Vordruck der Fall verlangt und wie er ausgefüllt wird.

Selbst bei der Gemeinde abgeben

Die Gewerbeanzeige geht an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung an dem Ort, an dem die Betriebsstätte liegt — nicht an Ihren Wohnort, wenn beide auseinanderfallen. Zuständig ist dort das Gewerbeamt; je nach Gemeinde heißt es auch Ordnungsamt, Bürgeramt oder Bürgerbüro. Einen bundesweiten Finder gibt es dafür nicht, weil jede Gemeinde ihr eigenes Amt hat. Suchen Sie im Internet nach: „Gewerbeanmeldung“ und dem Namen Ihrer Stadt oder Gemeinde. Manche Gemeinden nehmen die Anzeige nur nach Termin an, andere auch per Post. Für die Anzeige verlangt die Gemeinde eine Gebühr; wie hoch sie ist, legt jede Gemeinde selbst fest — fragen Sie dort nach. Von hier aus wird nichts verschickt.

Suchbegriff: Gewerbeanmeldung [Name Ihrer Stadt oder Gemeinde]

Bereit?

Sie können jederzeit aufhören und später weitermachen — Ihre Eingaben bleiben 7 Tage auf diesem Gerät. Bezahlt wird erst am Ende.

Ausfüllen beginnen