Antragscenter

Antrag auf Grundsicherungsgeld in Ihrer Sprache ausfüllen

Der Antrag beim Jobcenter — für Sie und für alle, die mit Ihnen wohnen.

Sie beantworten die Fragen in Ihrer Sprache — der amtliche Vordruck wird auf Deutsch ausgefüllt.

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Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, ist die Leistung der Jobcenter für den Lebensunterhalt. Sie besteht aus einem Regelbedarf für jede Person und aus den Kosten für Unterkunft und Heizung.

Gezahlt wird nur auf Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort.

Ab wann wird gezahlt?

Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er beim Jobcenter eingeht (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Wer am 28. eines Monats abgibt, bekommt diesen Monat vom Ersten an.

Weiter zurück reicht er nicht. Für Zeiten vor der Antragstellung wird nichts erbracht. Ein Monat Zögern ist ein Monatsbetrag, und der wird nicht nachgezahlt.

Das Gesetz verlangt einen Antrag, aber keine bestimmte Form. Wer den Vordrucksatz noch nicht beisammen hat, hält den Tag mit einer formlosen Nachricht an das Jobcenter fest. Darin stehen Name, Anschrift und der Satz, dass Leistungen beantragt werden. Die Vordrucke folgen dann nach.

Was Sie bereithalten müssen

Das Jobcenter erwartet die Nachweise zusammen mit den Blättern. Diese vier fehlen am häufigsten:

  • Kontoauszüge der letzten drei Monate — von allen Konten aller Personen im Haushalt, vollständig und ohne Lücke.
  • Mietvertrag als Kopie, dazu die letzte Nebenkostenabrechnung. Bei Wohneigentum treten der Zins- und Tilgungsplan und die Nachweise über Grundsteuer und Nebenkosten an ihre Stelle.
  • Einkommensnachweise: die Lohnabrechnungen, bei anderen Zahlungen der Bescheid — Rente, Krankengeld, Unterhalt, Wohngeld.
  • Ausweis oder Aufenthaltstitel, Sozialversicherungsnummer und steuerliche Identifikationsnummer für jede Person.

Auf den Kontoauszügen dürfen Sie bei den Ausgaben einzelne Angaben schwärzen; der Verwendungszweck muss lesbar bleiben. Bei den Einnahmen ist das nicht zulässig — sie sind der Grund, warum die Auszüge verlangt werden.

Wer selbständig arbeitet, ein Gewerbe hat oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist, braucht zusätzlich die Zahlen für die Anlage EKS: Einnahmen und Ausgaben, Monat für Monat, für den Zeitraum, den das Jobcenter nennt.

Was in Ihrem Satz sein kann

Welche Blätter dazugehören, ergibt sich aus Ihren Antworten. Sie sehen die Liste im Antrag, bevor Sie etwas bezahlen.

Immer dabei

  • Hauptantrag Grundsicherungsgeld
  • Anlage VM — Selbstauskunft über das Vermögen
  • Anlage EK — Einkommen

Je nach Ihrer Situation

  • Anlage WEP — weitere Person ab 15 Jahrenein Blatt für jede weitere Person ab 15 Jahren im Haushalt
  • Anlage KI — Kind unter 15 Jahrenein Blatt für jedes Kind unter 15 Jahren im Haushalt
  • Anlage EKS — Einkommen aus selbständiger Tätigkeitwenn jemand selbständig arbeitet, ein Gewerbe hat oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist
  • Anlage KDU — Bedarfe für Unterkunft und Heizungwenn Kosten für Wohnung und Heizung entstehen
  • Anlage UH1 — Unterhalt nach Trennung oder Scheidungwenn Sie dauernd getrennt leben, geschieden sind oder Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde
  • Anlage UH3 — Kindesunterhaltwenn jemand unter 25 Jahren im Haushalt lebt, dessen Elternteil außerhalb wohnt
  • Anlage HG — Haushaltsgemeinschaftein Blatt für jede verwandte oder verschwägerte Person im Haushalt

Was Sie zusätzlich beilegen

Kein Vordruck, sondern Unterlagen, die Sie selbst dazulegen.

  • Unterlagen zur BetriebsrechnungZur Anlage EKS gehören die Belege, aus denen die Einnahmen und Ausgaben hervorgehen.
  • Mietvertrag oder Nachweis der WohnkostenLegen Sie den Mietvertrag als Kopie bei, dazu die letzte Nebenkostenabrechnung.
  • Kontoauszüge der letzten drei MonateVon allen Konten aller Personen im Haushalt, vollständig und lückenlos.
  • Ihr Jobcenter führt die Kommune alleinIn Ihrem Kreis führt das Jobcenter ein zugelassener kommunaler Träger.

So läuft es ab

  1. Schritt 1

    Fragen beantworten

    Ein Schritt nach dem anderen, in Ihrer Sprache. Was Pflicht ist, trägt ein rotes Sternchen; ohne diese Angaben geht es nicht weiter.

  2. Schritt 2

    Angaben prüfen und kaufen

    Vor der Zahlung sehen Sie alle Ihre Antworten noch einmal und ein Bild des ersten Blattes. Erst danach zahlen Sie.

  3. Schritt 3

    Herunterladen und abgeben

    Nach der Zahlung liegt der fertige Satz als PDF bereit — 48 Stunden lang, so oft Sie möchten. Ausdrucken, unterschreiben, abgeben.

Was es kostet

Ein Preis für den ganzen Satz — gleich, wie viele Menschen in Ihrem Haushalt wohnen und wie viele Blätter dabei entstehen.

Ihr FallWas entstehtPreisUnterschied
Eine PersonHauptantrag, Einkommen, Vermögen und Wohnung.29,90 €—
PaarDazu ein Blatt für die zweite Person und ihr Einkommen.29,90 €—
Paar mit zwei KindernDazu für jedes Kind unter 15 Jahren ein eigenes Blatt.29,90 €—

Der Preis steht fest — er hängt nicht davon ab, wie umfangreich Ihr Fall wird. Es ist eine einmalige Zahlung: kein Abonnement, kein Konto.

Was zum Antrag gehört

Der Hauptantrag ist ein Blatt. Alles Weitere hängt daran, wer mit Ihnen lebt und wie gearbeitet wurde. Bei einer Person sind es vier Vordrucke, bei einem Paar mit zwei Kindern sechs.

So entstehen die Anlagen:

  • Für jede weitere Person ab 15 Jahren eine Anlage WEP, für jedes Kind darunter eine Anlage KI.
  • Für jede Person mit eigenem Einkommen eine Anlage EK; bei selbständiger Arbeit zusätzlich die Anlage EKS.
  • Für die Wohnung die Anlage KDU, für das Vermögen die Anlage VM — beide gelten dem ganzen Haushalt und werden einmal ausgefüllt.
  • Lebt jemand getrennt oder geschieden, kommt die Anlage UH1 dazu; wohnt ein Elternteil außerhalb, die Anlage UH3; wohnen Verwandte mit im Haushalt, die Anlage HG.

Der Satz wird ausgedruckt, von Hand unterschrieben und beim Jobcenter abgegeben. Personen ab 15 Jahren unterschreiben ihre Blätter selbst; für jüngere Kinder unterschreibt die sorgeberechtigte Person.

Es zählt der Tag, an dem der Satz beim Jobcenter eingeht — am Schalter, im Briefkasten der Dienststelle oder mit der Post. Wer ihn abgibt, sollte vorher eine Kopie machen: Im Weiterbewilligungsantrag des nächsten Jahres werden dieselben Angaben noch einmal verlangt, und ein Blatt, das zurückkommt, lässt sich nur mit der Kopie nachvollziehen.

Womit gerechnet wird

Der Regelbedarf ist der Betrag für den Lebensunterhalt ohne Wohnkosten. Er hängt davon ab, in welcher Lage eine Person lebt:

  • Alleinstehend oder alleinerziehend: 563 € im Monat.
  • Erwachsene Partnerinnen und Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: je 506 €.
  • Erwachsene ohne eigenen Haushalt, etwa im Haushalt der Eltern: 451 €.
  • Jugendliche vom Beginn des fünfzehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres: 471 €.
  • Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres: 390 €; Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 357 €.

Dazu kommen Mehrbedarfe: 17 Prozent ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche. Für Alleinerziehende sind es 36 Prozent, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben. Ergeben 12 Prozent je Kind mehr, gilt dieser Satz, höchstens 60 Prozent (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB II).

Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Stadt und jeder Kreis selbst fest; eine bundesweite Zahl dafür gibt es nicht.

Für die Unterkunft gilt im ersten Jahr (12 Monate ab dem ersten Bezugsmonat) eine Karenzzeit: Anerkannt werden die tatsächlichen Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Für die Heizung gilt sie nicht. Auch in dieser Zeit gibt es eine Obergrenze: mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen wird nicht anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn zuvor 3 Jahre lang keine Leistungen bezogen wurden.

Wer arbeitet, behält einen Teil des Verdienstes. Vom Erwerbseinkommen bleiben anrechnungsfrei:

  • 100 € im Monat als Grundabsetzbetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II).
  • 20 Prozent vom Teil zwischen 100 € und 520 €.
  • 30 Prozent vom Teil zwischen 520 € und 1.000 €.
  • 10 Prozent vom Teil zwischen 1.000 € und 1.200 € — mit mindestens einem minderjährigen Kind bis 1.500 € (§ 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II).

Vermögen bleibt bis zu einem Freibetrag je Person unberücksichtigt, gestaffelt nach dem Lebensalter: 5.000 € bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, 10.000 € ab dem 31., 12.500 € ab dem 41. und 20.000 € ab dem 51. Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. d. F. des 13. SGB-II-ÄndG). Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähige Person und Altersvorsorge zählen nicht mit.

Diese Größen stehen nebeneinander und werden nicht addiert. Welcher Betrag am Ende bewilligt wird, rechnet das Jobcenter aus den Angaben im Antrag.

Wer die Leistung bekommt

Das Gesetz nennt vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II):

  • Das 15. Lebensjahr ist vollendet und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht.
  • Die Person ist erwerbsfähig — sie kann unter den üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
  • Die Person ist hilfebedürftig — der Bedarf ist aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht gedeckt.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland.

Beantragt wird für die ganze Bedarfsgemeinschaft: die Partnerin oder den Partner, die Kinder unter 25 Jahren im Haushalt und — wer selbst noch keine 25 ist — die Eltern. Geschwister, Großeltern und andere Verwandte gehören nicht dazu, auch wenn sie in derselben Wohnung leben; für sie gibt es ein eigenes Blatt.

Für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder die Altersgrenze erreicht haben, gilt nicht dieses Buch, sondern das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch. Der Antrag geht dann nicht an das Jobcenter, sondern an das Sozialamt.

Wie lange bewilligt wird

Über den Anspruch wird in der Regel für ein Jahr entschieden (§ 41 Abs. 3 SGB II). Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig; von selbst läuft nichts weiter.

Auf sechs Monate verkürzt wird der Zeitraum vor allem in zwei Lagen: wenn vorläufig entschieden wird, und wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Vorläufig entschieden wird bei selbständiger Arbeit fast immer, weil das Einkommen erst geschätzt wird.

Ändert sich etwas während des Bezugs — Einkommen, Umzug, eine Person mehr oder weniger im Haushalt —, ist das dem Jobcenter mitzuteilen. Die Bewilligung läuft dann nicht unverändert weiter.

Fragen zu besonderen Fällen

Einige Lagen kommen so oft vor, dass sie eine eigene Seite haben. Dort steht, welche Anlage der Fall verlangt und wie sie ausgefüllt wird.

Beim Jobcenter abgeben

Bringen Sie den Antrag zu Ihrem Jobcenter oder schicken Sie ihn per Post dorthin. Welches zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort; die Anschrift finden Sie über die Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag wird von hier aus nicht verschickt. Es zählt der Tag, an dem er beim Jobcenter ankommt. Der Antrag wirkt dann auf den Ersten dieses Monats zurück (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II).

Suchbegriff: Jobcenter

Bereit?

Sie können jederzeit aufhören und später weitermachen — Ihre Eingaben bleiben 7 Tage auf diesem Gerät. Bezahlt wird erst am Ende.

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Weitere Fragen und Antworten

Die Zuordnung von Postleitzahl zu Jobcenter beruht auf Daten von OpenStreetMap-Mitwirkenden und auf der Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Näheres im Impressum.