Wie viel Elterngeld gibt es?
Basiselterngeld ersetzt 67 Prozent des Einkommens, das vor der Geburt wegfällt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Unter 1.000 € im Monat steigt dieser Satz, höchstens auf 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Über 1.200 € sinkt er, mindestens auf 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Mindestens sind es 300 € im Monat, höchstens 1.800 € (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Der Mindestbetrag gilt auch ohne Einkommen vor der Geburt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Bei Elterngeld Plus halbieren sich beide Grenzen.
Welcher Betrag am Ende bewilligt wird, rechnet die Elterngeldstelle aus den Angaben im Antrag.
Der Prozentsatz im Einzelnen
Der Prozentsatz hängt vom Einkommen vor der Geburt ab (§ 2 Abs. 2 BEEG):
- unter 1.000 € im Monat: je 2 €, um die das Einkommen darunter liegt, 0,1 Prozentpunkte mehr, höchstens 100 Prozent;
- von 1.000 € bis 1.200 €: 67 Prozent;
- über 1.200 €: je 2 €, um die das Einkommen darüber liegt, 0,1 Prozentpunkte weniger, mindestens 65 Prozent.
Drei Beispiele
Die Beispiele gehen von einem Einkommen aus, wie es das Elterngeld rechnet, und von keinem Einkommen nach der Geburt. Sie sind keine Berechnung eines Anspruchs.
| Einkommen vor der Geburt (Beispiel) | Prozentsatz | Elterngeld im Monat |
|---|---|---|
| 800 € | 77 % | 616 € |
| 2.000 € | 65 % | 1.300 € |
| 3.000 € | 65 % | 1.800 € |
Im dritten Beispiel ergäben 65 Prozent mehr als den Höchstbetrag. Gezahlt werden höchstens 1.800 €.
Welches Einkommen zählt
Gemeint ist nicht das Netto auf der Lohnabrechnung. Das Gesetz geht vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus und zieht Steuern und Sozialabgaben nach eigenen Regeln ab, teils mit Pauschalen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
Bei Lohn und Gehalt zählen in der Regel die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bei selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft zählt das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt.
Wer während des Elterngeldes arbeitet
Hat die berechtigte Person nach der Geburt Einkommen, gilt der Prozentsatz für den Unterschied zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt (§ 2 Abs. 3 BEEG).
Das Einkommen vor der Geburt zählt dafür höchstens mit 2.770 €.
Nicht voll erwerbstätig heißt: höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Mehr bei Geschwistern und Mehrlingen
Einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 € im Monat, gibt es, wenn im Haushalt leben (§ 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG):
- zwei Kinder unter 3 Jahren oder
- 3 oder mehr Kinder unter 6 Jahren.
Mitgezählt wird das Kind, für das Elterngeld bezogen wird. Für Kinder mit Behinderung liegt die Altersgrenze bei 14 Jahren (§ 2a Abs. 2 Satz 3 BEEG).
Bei Mehrlingen gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300 € im Monat für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG). Er kommt auch zu einem Geschwisterbonus hinzu.
Elterngeld Plus in Zahlen
Elterngeld Plus beträgt im Monat höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einkommen nach der Geburt zustünde (§ 4a Abs. 2 BEEG).
Halbiert werden auch der Mindestbetrag auf 150 €, der Mindestbetrag des Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag.
Statt eines Monats Basiselterngeld sind zwei Monate Elterngeld Plus möglich.
Mutterschaftsgeld wird angerechnet
Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers werden voll angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG). In den Wochen nach der Geburt kommt deshalb meist kein Elterngeld zusätzlich an.
Diese Lebensmonate gelten trotzdem als Monate mit Basiselterngeld. Sie zählen also mit, auch wenn kein Geld fließt.
Wenn das Einkommen hoch ist
Liegt das zu versteuernde Einkommen über 175.000 €, entfällt der Anspruch (§ 1 Abs. 8 BEEG). Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 5 EStG, nicht das Bruttoeinkommen. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt.
Für ein Elternpaar gilt dieselbe Grenze, bezogen auf die Summe beider Einkommen. Einen höheren Betrag für Paare gibt es seit April 2024 nicht mehr.