Wer bekommt Kindergeld?
Die Voraussetzungen in fünf Punkten:
- Wer beantragt: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Ohne beides nur in Sonderfällen, etwa bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland.
- Für welches Kind: eigene und angenommene Kinder, Pflegekinder sowie Kinder des Ehepartners und Enkel, wenn sie im eigenen Haushalt leben.
- Wo das Kind lebt: in Deutschland, in der EU oder im EWR. Kinder in anderen Staaten zählen nur in Ausnahmen.
- Steuer-ID: von der Person, die beantragt, und vom Kind.
- Alter: bis zum 18. Geburtstag ohne Bedingung, danach nur mit einem Grund.
Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?
Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Familienkasse, nicht wir.
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit können Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz Kindergeld bekommen.
Für Staatsangehörige der EU und des EWR gilt in den ersten 3 Monaten nach dem Zuzug eine Ausnahme (§ 62 Abs. 1a EStG). In dieser Zeit gibt es Kindergeld nur bei Einkünften in Deutschland, etwa aus Arbeit oder einem Gewerbe.
Danach kommt es auf das Recht auf Freizügigkeit an (§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG). Wer nur zur Arbeitsuche gekommen ist und vorher keinen anderen Grund für den Aufenthalt hatte, bekommt kein Kindergeld.
Staatsangehörige von Staaten mit Abkommen
Für Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei gibt es zwischenstaatliche Abkommen.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit können sie Kindergeld bekommen, wenn sie in Deutschland sozialversichert beschäftigt sind. Dasselbe gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Alle anderen Staatsangehörigen
Wer nicht freizügigkeitsberechtigt ist und nicht unter ein Abkommen fällt, braucht bestimmte Aufenthaltspapiere (§ 62 Abs. 2 EStG), zum Beispiel:
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU;
- eine Blaue Karte EU;
- eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens 6 Monate zur Arbeit berechtigt oder sie erlaubt.
Ausgenommen sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse, etwa zur Ausbildung, als Au-pair, zur Saisonarbeit oder zur Arbeitsuche. Für andere, etwa zum Studium, gelten zusätzliche Bedingungen.
Wo das Kind lebt
Kinder, die weder in Deutschland noch in einem Staat der EU oder des EWR leben, zählen grundsätzlich nicht (§ 63 Abs. 1 EStG). Die Ausnahmen stehen auf einer eigenen Seite.
Die Steuer-ID
Das Gesetz verlangt die Steuer-ID der Person, die beantragt, und die des Kindes. Ist das Kind in Deutschland nicht steuerpflichtig, wird es auf andere Weise identifiziert (§ 63 Abs. 1 EStG).
Wird die Steuer-ID erst später vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Ausgezahlt wird rückwirkend trotzdem nur für die letzten 6 Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Nur eine Person bekommt es
Gezahlt wird an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Bei getrennten Eltern geht das Geld an den Haushalt, in dem das Kind wohnt. Für dasselbe Kind zahlt die Familienkasse immer nur einmal.
Was keine Rolle spielt
Das Gesetz knüpft das Kindergeld nicht an das Einkommen der Eltern.
Kinderzuschlag gibt es zusätzlich zum Kindergeld, wenn das Einkommen klein ist. Beides läuft über dieselbe Familienkasse.
Kindergeld für sich selbst
Wer Vollwaise ist oder nicht weiß, wo die Eltern leben, kann unter weiteren Bedingungen Kindergeld für sich selbst bekommen (§ 1 Abs. 2 BKGG).