Antragscenter

Kinderzuschlag

Wer bekommt Kinderzuschlag?

Kinderzuschlag gibt es, wenn alles davon zusammentrifft (§ 6a Abs. 1 BKGG):

  • Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld.
  • Das Kind lebt im Haushalt, ist unverheiratet und noch nicht 25 Jahre alt.
  • Die Eltern haben Einkommen von mindestens 900 €, Alleinerziehende von mindestens 600 €.
  • Mit dem Kinderzuschlag besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr — es besteht also kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Familienkasse, nicht wir.

Kindergeld ist die Tür

Ohne Anspruch auf Kindergeld gibt es keinen Kinderzuschlag (§ 6a Abs. 1 BKGG). Beides läuft über dieselbe Familienkasse.

Wer bekommt Kindergeld?

Das Mindesteinkommen

Gezählt wird das Einkommen der Eltern ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Die Grenze liegt bei 900 € im Monat, für Alleinerziehende bei 600 € (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).

Maßgeblich ist der Durchschnitt der 6 Monate vor dem Bewilligungszeitraum (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG).

Kein Grundsicherungsgeld daneben

Der Kinderzuschlag soll den Bezug von Grundsicherungsgeld vermeiden. Deshalb gibt es ihn nur, wenn mit ihm keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht (§ 6a Abs. 1 BKGG).

Wohngeld zählt bei dieser Prüfung mit. Wird keines bezogen, wird es in der Höhe angesetzt, in der es voraussichtlich bewilligt würde (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG).

Es gibt eine Ausnahme (§ 6a Abs. 1a BKGG). Kinderzuschlag ist auch dann möglich, wenn alles davon zutrifft:

  • Mit Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld fehlen höchstens 100 € zum Bedarf.
  • Vom Erwerbseinkommen der Eltern sind mindestens 100 € abzusetzen.
  • Niemand in der Bedarfsgemeinschaft bezieht oder beantragt Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Die Regelsätze 2026

Vermögen

Vermögen zählt erst, wenn es 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt (§ 6a Abs. 3 Satz 5 BKGG).

Wie viel es gibt

Über den Kinderzuschlag wird für 6 Monate entschieden (§ 6a Abs. 7 BKGG).

Wie viel Kinderzuschlag es gibt

Quellen

  • § 6a Abs. 1 BKGG
  • § 6a Abs. 1 BKGG
  • § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG
  • § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG
  • § 6a Abs. 1a BKGG
  • § 6a Abs. 3 Satz 5 BKGG
  • § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG
  • § 6a Abs. 7 BKGG

Geprüft am 23. September 2026

Antragscenter ist ein privater Ausfüll- und Übersetzungsdienst, keine Behörde.